RS Vwgh 1988/9/14 88/09/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1988
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Index

27/01 Rechtsanwälte
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
RAO 1945 §9 Abs2;

Rechtssatz

Das Anforderungsprofil, eine Bedienerin eines Rechtsanwaltes dürfe aus Gründen der Geheimhaltung der deutschen Sprache nicht mächtig sein, ist objektiv nicht notwendig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090050.X01

Im RIS seit

06.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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