RS Vwgh 1988/9/14 87/13/0248

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Veröffentlicht am 14.09.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §28;
EStG 1972 §23 Z1;
GewStG §1 Abs1;

Rechtssatz

Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist im Fall der Betätigung gegenüber nur einem einzigen Auftraggeber dann anzunehmen, wenn die Leistung ihrer Art nach geeignet ist, eine Auftragserteilung nicht nur durch einen einzigen Auftraggeber zu ermöglichen. Die Beratung eines Kaufhausunternehmens in Versicherungsfragen, Sortimentsfragen und Personalfragen sowie die Übernahme der Kontakte zu den maßgebenden Behörden und Politikern stellen Leistungen dar, die ihrer Art nach auch anderen Kaufhauseigentümern gegenüber erbracht werden können, sodaß das Entgelt dafür als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130248.X02

Im RIS seit

14.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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