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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §28;Rechtssatz
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist im Fall der Betätigung gegenüber nur einem einzigen Auftraggeber dann anzunehmen, wenn die Leistung ihrer Art nach geeignet ist, eine Auftragserteilung nicht nur durch einen einzigen Auftraggeber zu ermöglichen. Die Beratung eines Kaufhausunternehmens in Versicherungsfragen, Sortimentsfragen und Personalfragen sowie die Übernahme der Kontakte zu den maßgebenden Behörden und Politikern stellen Leistungen dar, die ihrer Art nach auch anderen Kaufhauseigentümern gegenüber erbracht werden können, sodaß das Entgelt dafür als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987130248.X02Im RIS seit
14.09.1988