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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §97 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Berufungsentscheidung ist als erlassen anzusehen, wenn der Kopf, ihr Spruch und die Rechtsmittelbelehrung dem Berufungswerber zugestellt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986130127.X02Im RIS seit
14.09.1988