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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Rechtssatz
Da die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme darstellt, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt, braucht nicht nachgewiesen werden, daß der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden zu (Hinweis E 10.9.1986, 86/09/0075). Es genügt, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Eine in diesem Zusammenhang bestehende Berichterstattung in den Medien ist für die zu treffende Entscheidung irrelevant.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090046.X01Im RIS seit
11.07.2001