RS Vwgh 1988/9/14 88/13/0111

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Veröffentlicht am 14.09.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38 impl;
BAO §281;
VwGG §27;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1989/5 S 292;

Rechtssatz

Bei einer Säumnisbeschwerde geht die Zuständigkeit zur Entscheidung erst mit dem ergebnislosen Ablauf der zur Nachholung der versäumten Entscheidung gesetzten Frist (§ 36 Abs 2 VwGG) auf den VwGH über. Während die säumige Behörde vor Setzung dieser Frist auch die Entscheidung über die Berufung gem § 281 BAO aussetzen kann, steht ihr diese Möglichkeit nach Setzung der Frist nicht mehr zu. Innerhalb der gesetzten Frist kann sie nur mehr die versäumte Entscheidung nachholen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988130111.X01

Im RIS seit

14.09.1988

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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