Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38 impl;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1989/5 S 292;Rechtssatz
Bei einer Säumnisbeschwerde geht die Zuständigkeit zur Entscheidung erst mit dem ergebnislosen Ablauf der zur Nachholung der versäumten Entscheidung gesetzten Frist (§ 36 Abs 2 VwGG) auf den VwGH über. Während die säumige Behörde vor Setzung dieser Frist auch die Entscheidung über die Berufung gem § 281 BAO aussetzen kann, steht ihr diese Möglichkeit nach Setzung der Frist nicht mehr zu. Innerhalb der gesetzten Frist kann sie nur mehr die versäumte Entscheidung nachholen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988130111.X01Im RIS seit
14.09.1988Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011