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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13;Rechtssatz
Ein Antrag bestimmt den Gegenstand des Verfahrens sowie das Verfahrensziel. Im Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes ist die BESTIMMTE Bezeichnung einer Gesundheitsschädigung in dem eine Willenserklärung des Beschädigten darstellenden Antrag deshalb erforderlich, um dieselbe von anderen, bei dem Beschädigten möglicherweise weiter bestehenden Gesundheitsschädigungen unterscheiden zu können. Hat die Behörde versucht, den Inhalt des nicht klaren Antrages durch Herbeiführung einer entsprechenden Parteienerklärung festzustellen, und enthält diese keine Aussage hinsichtlich der Gesundheitsschädigung "Depression", so hat die Behörde zu Recht im Bescheid nur die erschöpfend aufgezählten Dienstbeschädigungsleiden erledigt.
Schlagworte
Verfahrensrecht DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090022.X01Im RIS seit
06.12.2006