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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §56;Rechtssatz
Die Kostenfolgen des § 56 VwGG treten bei einer Bescheidbeschwerde nur dann ein, wenn der angefochtene Bescheid durch die belangte Behörde oder die in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den VfGH formell aufgehoben wird. Wird das Verfahren aus anderen Gründen eingestellt, kommt ein Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer gem § 56 VwGG nicht in Betracht; in einem solchen Fall haben die Parteien den ihnen im Verfahren vor dem VwGH entstandenen Aufwand selbst zu tragen.
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988130082.X01Im RIS seit
05.07.2006