RS Vwgh 1988/9/14 88/13/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1988
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §56;

Rechtssatz

Die Kostenfolgen des § 56 VwGG treten bei einer Bescheidbeschwerde nur dann ein, wenn der angefochtene Bescheid durch die belangte Behörde oder die in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den VfGH formell aufgehoben wird. Wird das Verfahren aus anderen Gründen eingestellt, kommt ein Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer gem § 56 VwGG nicht in Betracht; in einem solchen Fall haben die Parteien den ihnen im Verfahren vor dem VwGH entstandenen Aufwand selbst zu tragen.

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988130082.X01

Im RIS seit

05.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten