Index
L94402 Krankenanstalt Spital KärntenNorm
KAO Krnt 1978 §41;Rechtssatz
Stattgebung - Festlegung der Bettenhöchstzahl nach der Krnt KAO -
Durch den Vollzug des Bescheides bestünde die Gefahr, dass der Bf seiner Verpflichtung nach § 41 Krnt KAO zur Aufnahme unabweisbarer Kranker nicht mehr voll nachkommen könnte. Da die Vorbeugung einer konkreten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen im zwingenden öffentlichen Interesse steht (vgl. Beschluss vom 19. Juli 1984, 84/16/0059, VwSlg 11499 A/1984, liegt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse. Dazu kommt noch, dass mit dem Vollzug für den Bf ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil dadurch verbunden wäre, dass er gehalten wäre, sowohl behandlungsbedürftige Patienten als auch einen Teil seines Personals zu entlassen.
Schlagworte
InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:AW1988180024.A01Im RIS seit
05.02.2009Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009