RS Vwgh 1988/9/19 88/12/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/08 Technische Studienrichtungen

Norm

AVG §60;
Technische Studienrichtungen 1969 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/12/0053 E 19. September 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde hat in nachvollziehbarer Weise zu begründen, ob beim "Fächertausch" die gewählten Fächer, unter der weiteren Voraussetzung, dass diese an der Hochschule (Universität) gelehrt werden, entweder in einem wissenschaftlichen Zusammenhang zueinander stehen, eine sinnvolle Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung darstellen oder nicht (Hinweis auf E 16.11.1987, 87/12/0072).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120057.X01

Im RIS seit

23.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten