RS Vwgh 1988/9/19 86/12/0221

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Veröffentlicht am 19.09.1988
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §24 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/12/0022 E 25. April 1988 VwSlg 12708 A/1988 RS 2

Stammrechtssatz

Auch wenn das MRG auf Naturalwohnungen keine Anwendung findet, ist es gerechtfertigt, zur Feststellung der Verwaltungskosten die im MRG vorgesehenen Pauschalkostenersätze heranzuziehen. Dies insb deshalb, weil der im Verhältnis zum szt in Kraft bestandenen MG wesentlich erweiterte Geltungsbereich des MRG die Wertung der Pauschalkostenersätze als ortsüblich rechtfertigt und weil die Gesamtvergütung auch bei Heranziehung der Pauschalkostenersätze nicht außerhalb der Ortsüblichkeit liegt (Hinweis auf E 11.11.1985, 84/12/0040).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986120221.X01

Im RIS seit

19.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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