RS VwGH Beschluss 1988/09/20 88/04/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1988
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Vorschrift des § 73 Abs 2 ZPO über die Unterbrechung der Frist durch einen Antrag auf Verfahrenshilfe ist sinngemäß auch auf im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gestellter Anträge auf Bewilligung der Wiederaufnahme anzuwenden.

Im RIS seit
13.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten