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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §24;Rechtssatz
Der Begriff "Trust" bezieht sich auf eine Gestaltungsform, die dem österreichischen Recht völlig fremd ist und nur mit großen Schwierigkeiten einer bestimmten Gestaltungsform zugeordnet werden kann. Die möglichen Gestaltungsformen reichen dabei von einer reinen Treuhandschaft bis zu Vorgängen, die gewisse Ähnlichkeiten mit Stiftungen oder Fruchtgenußstellungen bzw auch mit Nacherbschaften haben können.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 TrustEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140167.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015