RS Vwgh 1988/9/20 88/07/0021

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Vorarlberg
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §49 Abs1 Z1 impl;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfLG Vlbg 1979 §30 Abs1;

Rechtssatz

Auch wenn der Käufer eines Grundstückes nicht Alleineigentümer des benachbarten Grundstückes ist, kann ein zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlicher Vertrag vorliegen, weil nicht nur die Verbesserung der Besitzverhältnisse sondern auch die Verbesserung der Benutzungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse Gegenstand und Ziel einer Flurbereinigung sein können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988070021.X01

Im RIS seit

14.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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