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Baurecht - OÖNorm
AVG §8Rechtssatz
Einer im Verwaltungsverfahren nicht als Bauwerberin aufgetretenen Miteigentümerin der zu verbauenden Liegenschaft kommt kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zu, und auch durch die Abweisung des Antrages des Bauwerbers wäre sie in keinem Recht verletzt worden, sodass ihre Beschwerde mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit als unzulässig zurückzuweisen ist (Hinweis auf E 15.1.1985, 82/05/0139, BauSlg 366).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050004.X01Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021