RS Vwgh 1988/9/20 88/05/0182

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1969 §12;
BauO Krnt 1969 §13;
BauO Krnt 1969 §14;
BauO Krnt 1969 §15;
BauO Krnt 1969 §18;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Anrainer kann zwar Einwendungen in einem Baubewilligungsverfahren erheben, nicht aber für die Bauführung eines anderen die Einleitung eines solchen Verfahrens beantragen, um dort Einwendungen erheben zu können.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050182.X01

Im RIS seit

02.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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