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Baurecht - WienNorm
AVG §8Rechtssatz
Vorschriften über das Erfordernis eines Zuganges oder einer Zufahrt sowie über die Sicherstellung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung begründen keine subjektiv-öffentlichen Rechte, weil diese gesetzl. Anordnungen ausschließlich dem öffentlichen Interesse und nicht auch dem Schutz der Nachbarn dienen (Hinweis auf E 20.11.1972, 1687/72, E 2.3.1976, 0518/75, VwSlg 9007 A/1976; siehe auch Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 2. Aufl. S 211, 212).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050108.X04Im RIS seit
16.08.2021Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021