RS Vwgh 1988/9/20 88/05/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

Baurecht - Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §134 Abs3 idF 1976/018
BauRallg

Rechtssatz

Vorschriften über das Erfordernis eines Zuganges oder einer Zufahrt sowie über die Sicherstellung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung begründen keine subjektiv-öffentlichen Rechte, weil diese gesetzl. Anordnungen ausschließlich dem öffentlichen Interesse und nicht auch dem Schutz der Nachbarn dienen (Hinweis auf E 20.11.1972, 1687/72, E 2.3.1976, 0518/75, VwSlg 9007 A/1976; siehe auch Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 2. Aufl. S 211, 212).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050108.X04

Im RIS seit

16.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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