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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §38 Abs1;Rechtssatz
Um beurteilen zu können, ob eine bestimmte Maßnahme in einem Gebiet gesetzt wird, das "erfahrungsgemäß" häufig überflutet wird, kann in einer den Denkgesetzen entsprechender Weise allein auf Überflutungen Bedacht genommen werden, die BIS zu dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme getroffen wird, stattgefunden haben (Hinweis auf E 12.11.1964, 0754/64, VwSlg 6486 A/1964).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070018.X01Im RIS seit
14.03.2006Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012