RS Vwgh 1988/9/20 88/04/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z15;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0001 E 10. April 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Im bloßen Umstand, dass Automaten an bestimmten Standorten "angebracht und (belassen werden)" ist kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 367 Z 15 GewO 1953 zu erblicken. Das Tatbild des § 367 Z 15 GewO 1973 ist erst dann erfüllt, wenn diese Automaten auch betriebsbereit, dh so beschaffen sind, dass Interessenten durch entsprechende Bedienung des Autoamten die durch sie angebotenen Leistungen auch erwerben können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040089.X01

Im RIS seit

12.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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