RS Vwgh 1988/9/20 88/05/0119

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
BauRallg;

Rechtssatz

Sind dem Nachbarn die Unterlagen über das - ihm bekannte - Ergebnis der Messungen des Lärmpegels nicht gesondert zur Verfügung gestellt worden, so kann aus dieser Unterlassung nicht zwangsläufig eine Unschlüssigkeit des Gutachtens abgeleitet werden.

Schlagworte

Gutachten Überprüfung durch VwGH Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Parteiengehör Sachverständigengutachten Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050119.X03

Im RIS seit

09.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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