RS Vwgh 1988/9/20 88/04/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §370 Abs2;
VStG §9 idF 1983/176;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1983/11/04 83/04/0185 1

Stammrechtssatz

Ist ein Geschäftsführer nach der GewO nicht bestellt, so ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person (im Falle einer GmbH & Co KG der Geschäftsführer der KOMPLEMENTÄR-GesmbH) nach § 9 VStG (diese Bestimmung hat auch durch die Novelle BGBl 176/1983 zur VStG insoweit keine Änderung erfahren) für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040083.X01

Im RIS seit

20.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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