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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Bei der Auslegung einer Aussage im Spruch eines Bescheides sind die Begründung des Bescheides und die von der Partei in ihrem Anbringen gebrauchten Ausdrücke, sofern sie von der Behörde übernommen wurden, zu berücksichtigen (Hinweis E 9.10.1979, 1665/78). Im Zweifel ist der Inhalt des Spruches an den für ihn maßgebenden gerenerellen Vorschriften zu messen (Hinweis E 30.6.1975, 2343/74).
Schlagworte
Spruch und BegründungInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120047.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015