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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §367 Z26;Rechtssatz
Enthält die in einem Bescheid enthaltene Auflage, deren Nichtbeachtung unter der Strafsanktion des § 367 Z 26 GewO steht, eine Verweisung auf eine verschiedene Untergliederungen enthaltende elektrotechnische Sicherheitsvorschrift - die durch die Verweisung Bestandteil des Bescheidspruches geworden ist - so ist die im Verwaltungsstrafverfahren als verletzt erachtete Untergliederung der betreffenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschrift im Straferkenntnis im Spruchteil nach § 44 a lit b VStG im einzelnen zu zitieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040028.X01Im RIS seit
20.09.1988