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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Hat der Adressat eines baupolizeilichen Auftragsverfahrens im Zuge des langjährigen Verfahrens auf Verwaltungsebene nicht erkennen lassen, dass ihm unklar sei, auf welches Gebäude sich der Auftrag beziehe, so besteht für die Behörde kein Anlass anzunehmen, es sei nicht ausreichend klargestellt, welches Objekt Gegenstand des Beseitigungsauftrages ist, selbst wenn dieses noch näher hätte umschrieben werden können.
Schlagworte
Spruch und BegründungBehörden Vorstellung BauRallg2/3Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050087.X01Im RIS seit
07.11.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009