RS Vwgh 1988/9/20 88/05/0087

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO OÖ 1976 §60 idF 1983/082;
BauRallg;

Rechtssatz

Hat der Adressat eines baupolizeilichen Auftragsverfahrens im Zuge des langjährigen Verfahrens auf Verwaltungsebene nicht erkennen lassen, dass ihm unklar sei, auf welches Gebäude sich der Auftrag beziehe, so besteht für die Behörde kein Anlass anzunehmen, es sei nicht ausreichend klargestellt, welches Objekt Gegenstand des Beseitigungsauftrages ist, selbst wenn dieses noch näher hätte umschrieben werden können.

Schlagworte

Spruch und BegründungBehörden Vorstellung BauRallg2/3Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050087.X01

Im RIS seit

07.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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