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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Hinsichtlich der Frage, ob eine Abwasserbeseitigungsanlage ausreichend konkretisiert ist und zu verhindern vermag, dass Abwässer angrenzender Baulichkeiten die Interessensphäre der Nachbarn beinträchtigen, kommt es nicht darauf an, dass keine Ableitung der Abwässer iSd § 16 Abs 4 OÖ BauV vorliegt, sondern darauf, ob durch die konkret vorgesehene Abwasserbeseitigung eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte in Betracht kommt oder nicht.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050091.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009