RS Vwgh 1988/9/20 88/05/0091

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO OÖ 1979 §102;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Frage, ob eine Abwasserbeseitigungsanlage ausreichend konkretisiert ist und zu verhindern vermag, dass Abwässer angrenzender Baulichkeiten die Interessensphäre der Nachbarn beinträchtigen, kommt es nicht darauf an, dass keine Ableitung der Abwässer iSd § 16 Abs 4 OÖ BauV vorliegt, sondern darauf, ob durch die konkret vorgesehene Abwasserbeseitigung eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte in Betracht kommt oder nicht.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050091.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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