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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache des Dipl.-Ing. M, vertreten durch Dr. S, Dr. F und Dr. C, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25. Februar 2008, Zl. VwSen-251550/9/Kü/Sta, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 22. Februar 2007, mit welchem er wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in vier Fällen mit vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- bestraft worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verbunden ist. Dieser Antrag wird damit begründet, dass die auf Grund der erfolgten Bestrafung vorzunehmende Verständigung der Zentralen Verwaltungsstrafevidenz zur Folge hätte, dass auch im Zuge eines Vergabeverfahrens Auskunft über die Bestrafung erteilt und das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen nach den einschlägigen Bestimmungen des Vergabegesetzes in diesem Fall von öffentlichen Bauaufträgen wegen mangelnder Zuverlässigkeit ausgeschieden werden würde. Dies könne zu einem unwiederbringlichen wirtschaftlichen Schaden für das Unternehmen führen.
Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, gestand aber zu, dass zwingende öffentliche Interessen der Bewilligung nicht entgegen stünden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Gemäß § 28b Abs. 1 erster Satz des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2002, hat der Bundesminister für Finanzen öffentlichen Auftraggebern für die Zwecke der Auftragsvergabe zwar auf Verlangen binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, ob dem im Auskunftsersuchen genannten Unternehmen (Bewerber, Bieter, Subunternehmer) eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zuzurechnen ist, nach Abs. 2 zweiter Satz dieser Gesetzesbestimmung ist aber die erste registrierte rechtskräftige Bestrafung dabei nicht zu berücksichtigen, wobei nach dem letzten Satz dieser Bestimmung rechtskräftige Bestrafungen wegen unberechtigter Beschäftigung mehrerer Ausländer als eine Bestrafung zählen, wenn diese Ausländer gleichzeitig oder in zeitlichem Zusammenhang am selben Ort beschäftigt wurden. Da eine einschlägige Vorverurteilung nicht aktenkundig ist, vielmehr die belangte Behörde im Rahmen ihrer Erwägungen zur Strafbemessung davon ausgegangen, dass der dritte Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG anzuwenden sei und sie damit eine Ersttat annahm (allerdings betreffend mehr als drei Ausländer), können die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Nachteile nicht als unmittelbar drohend erkannt werden.
Vor diesem Hintergrund war dem Antrag daher nicht stattzugeben.
Wien, am 27. Mai 2008
Schlagworte
Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008090042.A00Im RIS seit
15.10.2008Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008