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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/11/0007 B VS 10. Dezember 1986 VwSlg 12329 A/1986 RS 3Stammrechtssatz
Von einem den Anforderungen des § 62 Abs 4 AVG entsprechenden Berichtigungsbescheid ist bei einer Berichtigung der bescheiderlassenden Behörde in einer Angelegenheit des KFG von LReg in LH dann auszugehen, wenn der Berichtigungsbescheid unbekämpft geblieben ist und der Bf über Aufforderung des VwGH die Bezeichnung der belangten Behörde entsprechend richtiggestellt hat.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040023.X04Im RIS seit
20.09.1988