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Baurecht - WienNorm
AVG §8Rechtssatz
Darf ein Grundstück der Bauklasse I bis zu einer Höhe von 5, 5 m und ein daran angrenzendes Grundstück der Bauklasse III bis zu einer Höhe von 13 m bebaut werden, so kann jene mit der Grenze der beiden Grundstücke übereinstimmende Linie insoweit nicht als Baufluchtlinie iS des § 5 Abs 6 lit e Wr BauO angesehen werden, sondern sie hat für das Grundstück der Bauklasse I bis zu der für dieses Grundstück maximal zulässigen Gebäudehöhe von 5, 5 m die Bedeutung einer - die beiden Bauklassen trennenden - Grenzlinie iS des § 5 Abs 6 lit f Wr BauO. Als Baufluchtlinie ist diese Linie daher nur hinsichtlich des auf dem Grundstück der Bauklasse III vorgesehenen Gebäudeteiles zu qualifizieren, soweit dieser die für das andere Grundstück zugelassene Gebäudehöhe von 5, 5 m überragt, weshalb nur in diesem Bereich mit dem Gebäude oder einem Teil desselben, mit Ausnahme der gemäß § 84 Wr BauO zulässigen Vorbauten nicht vorgerückt werden darf und dem Nachbarn nur hier ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der (inneren) Baufluchtlinie zusteht.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050111.X01Im RIS seit
29.06.2021Zuletzt aktualisiert am
29.06.2021