RS Vwgh 1988/9/20 88/05/0116

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52 Abs1;
AVG §53 Abs1;
AVG §68 Abs4 litd;
AVG §7 Abs1 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hat der Bf nicht näher dargetan, inwiefern die belangte Behörde durch Heranziehung eines anderen Sachverständigen, zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, und hat er auch die Richtigkeit des Gutachtens nicht bekämpft, so kann sein Vorbringen, der im Verwaltungsverfahren herangezogene Amtssachveständige habe sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren mitgewirkt, nicht zur Aufhebung des zweitinstanzlichen Bescheides führen, da kein Nichtigkeitsgrund vorliegt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelVerfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050116.X06

Im RIS seit

09.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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