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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat der Bf nicht näher dargetan, inwiefern die belangte Behörde durch Heranziehung eines anderen Sachverständigen, zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, und hat er auch die Richtigkeit des Gutachtens nicht bekämpft, so kann sein Vorbringen, der im Verwaltungsverfahren herangezogene Amtssachveständige habe sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren mitgewirkt, nicht zur Aufhebung des zweitinstanzlichen Bescheides führen, da kein Nichtigkeitsgrund vorliegt.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelVerfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050116.X06Im RIS seit
09.11.2006Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012