RS Vwgh 1988/9/20 87/12/0045

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art132;
VwGG §27 impl;
VwGG §42 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0310/71 E 28. Oktober 1971 VwSlg 8095 A/1971 RS 1

Stammrechtssatz

Hat eine Gemeindeaufsichtsbehörde den Bescheid eines Gemeinderates wegen Verletzung von Rechten des Vorstellungswerbers aufgehoben und ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen, dann ist auch der VwGH, wenn er im Verfahren nach Art 132 B-VG anstelle des seine Entscheidungspflicht verletzenden Gemeinderates den Ersatzbescheid zu erlassen hat, an die Rechtsansicht der Gemeindeaufsichtsbehörde gebunden, sofern sich nicht die Sachlage oder die Rechtslage seit Erlassung des aufhebenden Vorstellungsbescheides geändert hat (Hinweis E VS 22.10.1971, 1430/69).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120045.X02

Im RIS seit

23.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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