Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0310/71 E 28. Oktober 1971 VwSlg 8095 A/1971 RS 1Stammrechtssatz
Hat eine Gemeindeaufsichtsbehörde den Bescheid eines Gemeinderates wegen Verletzung von Rechten des Vorstellungswerbers aufgehoben und ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen, dann ist auch der VwGH, wenn er im Verfahren nach Art 132 B-VG anstelle des seine Entscheidungspflicht verletzenden Gemeinderates den Ersatzbescheid zu erlassen hat, an die Rechtsansicht der Gemeindeaufsichtsbehörde gebunden, sofern sich nicht die Sachlage oder die Rechtslage seit Erlassung des aufhebenden Vorstellungsbescheides geändert hat (Hinweis E VS 22.10.1971, 1430/69).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120045.X02Im RIS seit
23.06.2006Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017