RS Vwgh 1988/9/20 88/05/0092

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Baurecht - Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
BauO Wr §54 Abs1 idF 1976/018
BauO Wr §54 Abs3 Satz1 idF 1976/018
BauRallg

Rechtssatz

Da ein Ansuchen, die Gehsteigherstellung zu stunden, die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung voraussetzt, darf die Baubehörde den Antrag des Bauwerbers "auf Fristerstreckung der Verpflichtung zur Gehsteigherstellung" nicht wegen entschiedener Sache gem § 68 Abs 1 AVG zurückweisen, sondern ist diesen vielmehr einer Behandlung als Stundungsansuchen zuzuführen.

Schlagworte

Gehsteigherstellung BauRallg8 Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050092.X03

Im RIS seit

23.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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