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Baurecht - WienNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Da ein Ansuchen, die Gehsteigherstellung zu stunden, die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung voraussetzt, darf die Baubehörde den Antrag des Bauwerbers "auf Fristerstreckung der Verpflichtung zur Gehsteigherstellung" nicht wegen entschiedener Sache gem § 68 Abs 1 AVG zurückweisen, sondern ist diesen vielmehr einer Behandlung als Stundungsansuchen zuzuführen.
Schlagworte
Gehsteigherstellung BauRallg8 Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050092.X03Im RIS seit
23.11.2021Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021