RS Vwgh 1988/9/20 87/12/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0262 E 24. November 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch des Bescheides ist nicht maßgebend, wie sie der Empfänger des Bescheides verstand (ebenso wenig, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte), sondern wie ihr Inhalt objektiv zu verstehen ist. (Hinweis auf E vom 10.4.1980, 1941/78, VwSlg 10093 A/1978)

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungMaßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120047.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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