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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §29 Z1;Rechtssatz
Es ist zwar mit dem Begriff von "Bezügen" nicht vereinbar, wenn ein von vornherein festgelegter Betrag in einer feststehenden Zeit durch wiederkehrende Geldleistungen abgetragen wird; in einem solchen Fall tritt der Begriff der "Raten" in den Vordergrund. Handelt es sich hingegen um wenn auch zeitlich begrenzte Geldleistungen oder Sachleistungen in unterschiedlicher und von vornherein nicht bestimmter Höhe, so werden auch diese dem Begriff von Bezügen iSd § 29 Z 1 EStG gerecht, insb dann, wenn mit den Geld- (oder Sach-)Leistungen vornehmlich Ansprüche auf Einkommensanteile befriedigt werden sollen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Bezug BezügeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140167.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015