RS Vwgh 1988/9/20 87/14/0167

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §29 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Es ist zwar mit dem Begriff von "Bezügen" nicht vereinbar, wenn ein von vornherein festgelegter Betrag in einer feststehenden Zeit durch wiederkehrende Geldleistungen abgetragen wird; in einem solchen Fall tritt der Begriff der "Raten" in den Vordergrund. Handelt es sich hingegen um wenn auch zeitlich begrenzte Geldleistungen oder Sachleistungen in unterschiedlicher und von vornherein nicht bestimmter Höhe, so werden auch diese dem Begriff von Bezügen iSd § 29 Z 1 EStG gerecht, insb dann, wenn mit den Geld- (oder Sach-)Leistungen vornehmlich Ansprüche auf Einkommensanteile befriedigt werden sollen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Bezug Bezüge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140167.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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