RS Vwgh 1988/9/20 88/05/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4 idF 1976/018;
BauRallg;
MRG §18;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Tatsache, dass die Baubehörde bei der Festsetzung der zur Behebung von Baugebrechen zu bestimmenden Frist auch auf wirtschaftliche Momente Bedacht zu nehmen hat (Hinweis auf E vom 27.2.1962, 1162/61, VwSlg 5732 A/1962), bedeutet nicht, dass die festzusetzende Frist so bemessen sein müsste, dass sie die Durchführung eines Verfahrens nach § 18 MRG auf jeden Fall gewährleistet.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050122.X03

Im RIS seit

09.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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