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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs2;Rechtssatz
Die Tatsache, dass die Baubehörde bei der Festsetzung der zur Behebung von Baugebrechen zu bestimmenden Frist auch auf wirtschaftliche Momente Bedacht zu nehmen hat (Hinweis auf E vom 27.2.1962, 1162/61, VwSlg 5732 A/1962), bedeutet nicht, dass die festzusetzende Frist so bemessen sein müsste, dass sie die Durchführung eines Verfahrens nach § 18 MRG auf jeden Fall gewährleistet.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050122.X03Im RIS seit
09.11.2006