RS Vwgh 1988/9/20 87/12/0047

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
DO Wr 1966 §16;
VwRallg;

Rechtssatz

Anders als bei der Halbanrechung eines Zeitraumes für die Vorrückung ist bei einer nur teilweisen Anrechnung eines Zeitraumes nicht über den gesamten Zeitraum entschieden (Hinweis E 30.5.1988, 87/12/0105).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120047.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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