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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Anders als bei der Halbanrechung eines Zeitraumes für die Vorrückung ist bei einer nur teilweisen Anrechnung eines Zeitraumes nicht über den gesamten Zeitraum entschieden (Hinweis E 30.5.1988, 87/12/0105).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120047.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015