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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §111;Rechtssatz
Bei Nichtabgabe von Steuererklärungen kann eine Zwangsstrafe verhängt werden. Auch wenn niemand bereit ist, dem Abgabepflichtigen bei Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und der Abfassung der Erklärungen zu helfen, ist er nach bestem Wissen und Gewissen unter Verwendung der hiefür vorgesehenen amtlichen Vordrucke verpflichtet, zeitgerecht die Erklärung abzugeben. Ob sein Wissen dazu ausreicht, diese richtig abzugeben oder nicht, ist unmaßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140066.X01Im RIS seit
05.04.2001