RS Vwgh 1988/9/20 88/14/0180

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299;
B-VG Art20;

Rechtssatz

An die im Aufhebungsbescheid von der Oberbehörde vertretene Rechtsansicht ist wohl das Finanzamt, nicht jedoch der Abgabepflichtige gebunden. Dem Aufhebungsbescheid kommt keineswegs die Wirkung eines Feststellungsbescheides zu. Von einer Bindungswirkung iSd Ausführungen im E 15.9.1983, 83/16/0034; VwSlg 5801 F/1983 kann nur insofern die Rede sein, als das Finanzamt nach Art 20 B-VG an die Rechtsansicht der Oberbehörde gebunden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988140180.X02

Im RIS seit

20.09.1988

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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