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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §299;Rechtssatz
An die im Aufhebungsbescheid von der Oberbehörde vertretene Rechtsansicht ist wohl das Finanzamt, nicht jedoch der Abgabepflichtige gebunden. Dem Aufhebungsbescheid kommt keineswegs die Wirkung eines Feststellungsbescheides zu. Von einer Bindungswirkung iSd Ausführungen im E 15.9.1983, 83/16/0034; VwSlg 5801 F/1983 kann nur insofern die Rede sein, als das Finanzamt nach Art 20 B-VG an die Rechtsansicht der Oberbehörde gebunden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140180.X02Im RIS seit
20.09.1988Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008