RS Vwgh 1988/9/20 88/05/0116

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Selbst im Falle des Vorliegens eines Befangenheitsgrundes iSd § 7 Abs 1 Z 5 AVG, welcher gem § 53 Abs 1 AVG auch auf Amtssachverständige anzuwenden ist, wäre nicht von einem Nichtigkeitsgrund, sondern nur von einem Verfahrensmangel auszugehen, der im Verwaltungsverfahren und vor dem VwGH mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (Hinweis auf E 22.1.1952, 2489/49, VwSlg 2422 A/1952).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050116.X04

Im RIS seit

09.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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