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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §53 Abs1;Rechtssatz
Selbst im Falle des Vorliegens eines Befangenheitsgrundes iSd § 7 Abs 1 Z 5 AVG, welcher gem § 53 Abs 1 AVG auch auf Amtssachverständige anzuwenden ist, wäre nicht von einem Nichtigkeitsgrund, sondern nur von einem Verfahrensmangel auszugehen, der im Verwaltungsverfahren und vor dem VwGH mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (Hinweis auf E 22.1.1952, 2489/49, VwSlg 2422 A/1952).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050116.X04Im RIS seit
09.11.2006Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012