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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Rechtsnatur des Flächenwidmungsplanes als Verordnung steht den Verwaltungsbehörden ein Prüfungsrecht nicht zu, sodass der Nachbar die Unterlassung der Prüfung der Rechtswidrigkeit nicht zu Recht geltend machen kann.
Schlagworte
Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050150.X03Im RIS seit
11.07.2001