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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs7;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1989/4, S 207; ÖStZ 1989, 139;Rechtssatz
Hat der VfGH seinen die Behandlung der Beschwerde ablehnenden Beschluss damit begründet, dass die Beschwerdesache nicht Anlassfall des Normenprüfungsverfahrens und deshalb auf sie noch die verfassungsrechtlich unangreifbar gewordene, aufgehobene Rechtslage anzuwenden sei, ist der VwGH an diesen rechtskräftigen Ausspruch des VfGH zur Anlassfallfrage gebunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140148.X01Im RIS seit
11.06.2001