RS Vwgh 1988/9/20 88/14/0148

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs7;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1989/4, S 207; ÖStZ 1989, 139;

Rechtssatz

Hat der VfGH seinen die Behandlung der Beschwerde ablehnenden Beschluss damit begründet, dass die Beschwerdesache nicht Anlassfall des Normenprüfungsverfahrens und deshalb auf sie noch die verfassungsrechtlich unangreifbar gewordene, aufgehobene Rechtslage anzuwenden sei, ist der VwGH an diesen rechtskräftigen Ausspruch des VfGH zur Anlassfallfrage gebunden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988140148.X01

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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