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L82000 BauordnungNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat der Nachbar gar nicht behauptet, das bewilligte Bauvorhaben widerspreche der Widmung "Grünland-Tennisplatz", versuchte er vielmehr darzutun, daß auch für seine Grundflächen eine solche Widmung ausgesprochen hätte werden müssen, was jedoch abgelehnt worden sei, so blieb das Verfahren auf Gemeindeebene selbst dann nicht mangelhaft, wenn von der Gemeindebehörde keine Feststellungen über die entsprechenden Einwendungen des Nachbarn getroffen worden wären, da die prozessualen Rechte eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht weiter reichen als seine materiellen Rechte.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Planung Widmung BauRallg3 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050150.X01Im RIS seit
11.07.2001