RS Vwgh 1988/9/20 88/05/0150

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §8;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat der Nachbar gar nicht behauptet, das bewilligte Bauvorhaben widerspreche der Widmung "Grünland-Tennisplatz", versuchte er vielmehr darzutun, daß auch für seine Grundflächen eine solche Widmung ausgesprochen hätte werden müssen, was jedoch abgelehnt worden sei, so blieb das Verfahren auf Gemeindeebene selbst dann nicht mangelhaft, wenn von der Gemeindebehörde keine Feststellungen über die entsprechenden Einwendungen des Nachbarn getroffen worden wären, da die prozessualen Rechte eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht weiter reichen als seine materiellen Rechte.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Planung Widmung BauRallg3 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050150.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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