RS Vwgh 1988/9/20 88/12/0022

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §52;
PG 1965 §36 Abs1;
PG 1965 §9 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des Begriffes der Erwerbsunfähigkeit im § 9 Abs 1 PG handelt es sich um eine Rechtsfrage. Daraus folgt, dass nicht der ärztliche Sachverständige die Erwerbsunfähigkeit festzustellen hat, sondern die zur Entscheidung dieser Rechtsfrage berufene Behörde. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es bloß, der zur Entscheidung berufenen Behörde bei der Feststellung des Sachverhaltes fachtechnisch geschulte Hilfe zu leisten.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der BeiziehungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120022.X01

Im RIS seit

22.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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