RS Vwgh 1988/9/20 88/05/0182

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Krnt BauO kennt im Gegensatz etwa zur NÖ BauO oder zum Slbg Baupolizeigesetz keinen Anspruch der Nachbarn, wegen Verletzung ihrer Nachbarrechte die Entfernung konsensloser Bauten im Verwaltungsweg durchsetzen zu können. Es steht den Nachbarn allenfalls frei, die fehlende Baubewilligung im Wege einer Bauverbotsklage geltend zu machen, soweit sie durch die Bauführung beeinträchtigt werden.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050182.X02

Im RIS seit

02.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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