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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde kann, muss und darf sich nur mit den Berufungsanträgen einer Partei auseinander setzen (hier:
Bekämpfung der Angemessenheit der für die Behebung von Baugebrechen festgesetzten Frist von 5 Monaten), nicht aber mit erstmals in der VwGH-Beschwerde aufgeworfenen Fragen (hier:
Bekämpfung der Zulässigkeit eines baupolizeilichen Auftrages als solchen sowie der kurzzeitigen Anberaumung der Verhandlung vor der Baubehörde 1. Instanz).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050122.X01Im RIS seit
09.11.2006