RS Vwgh 1988/9/20 88/05/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BauO Wr §129 Abs4 idF 1976/018;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde kann, muss und darf sich nur mit den Berufungsanträgen einer Partei auseinander setzen (hier:

Bekämpfung der Angemessenheit der für die Behebung von Baugebrechen festgesetzten Frist von 5 Monaten), nicht aber mit erstmals in der VwGH-Beschwerde aufgeworfenen Fragen (hier:

Bekämpfung der Zulässigkeit eines baupolizeilichen Auftrages als solchen sowie der kurzzeitigen Anberaumung der Verhandlung vor der Baubehörde 1. Instanz).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050122.X01

Im RIS seit

09.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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