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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Da sich die Bindungswirkung eines aufsichtsbehördlichen Bescheides nur auf die die Aufhebung tragenden Gründe erstreckt, kann der Vorstellungsbescheid auch nur insoweit vor dem VwGH angefochten werden (Hinweis E 17.12.1985, 85/05/0098, BauSlg 600). Die Frage, ob nach § 61 Abs 1 OÖ BauO 1976 ein alternativer oder unbedingter Beseitigungsauftrag zu ergehen hat, ist erst dann zu beantworten, wenn eindeutig klargestellt ist, daß bewilligungspflichtige Maßnahmen ohne Erwirkung der hiefür erforderlichen baubehördlichen Bewilligung ausgeführt worden sind.
Schlagworte
Bauverfahren vor dem VwGH (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) VwGH Beschwerde BauRallg11/3Behörden Vorstellung BauRallg2/3Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050180.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009