RS Vwgh 1988/9/20 88/05/0180

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1976 §61;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Da sich die Bindungswirkung eines aufsichtsbehördlichen Bescheides nur auf die die Aufhebung tragenden Gründe erstreckt, kann der Vorstellungsbescheid auch nur insoweit vor dem VwGH angefochten werden (Hinweis E 17.12.1985, 85/05/0098, BauSlg 600). Die Frage, ob nach § 61 Abs 1 OÖ BauO 1976 ein alternativer oder unbedingter Beseitigungsauftrag zu ergehen hat, ist erst dann zu beantworten, wenn eindeutig klargestellt ist, daß bewilligungspflichtige Maßnahmen ohne Erwirkung der hiefür erforderlichen baubehördlichen Bewilligung ausgeführt worden sind.

Schlagworte

Bauverfahren vor dem VwGH (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) VwGH Beschwerde BauRallg11/3Behörden Vorstellung BauRallg2/3Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050180.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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