RS Vwgh 1988/9/20 87/14/0167

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §24;
EStG 1972 §2;

Rechtssatz

§ 24 BAO regelt nur die Zurechnung von Wirtschaftsgütern, nicht jedoch die Zurechnung von Einkünften. Für die Zurechnung der Einkünfte kommt es vielmehr entscheidend darauf an, wer über die Einkunftsquelle verfügt. Eine Einkunftsquelle ist aber bei der Einkommensbesteuerung grundsätzlich demjenigen zuzurechnen, der wirtschaftlich über sie disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. Es folgt daher auch die Zurechnung von Einkünften aus einem Treuhandvermögen an den Treugeber nicht aus § 24 BAO, sondern aus der nach österreichischem Recht im Innenverhältnis grundsätzlich beim Treugeber verbleibenden Dispositionsbefugnis.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140167.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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