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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Wenn die Landesregierung den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde aufhebt und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverweist, so ist der Gemeindevorstand zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides über die Berufung des Bf gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde verpflichtet. Kommt der Gemeindevorstand innerhalb der im § 73 Abs 1 AVG festgelegten Frist dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Gemeinderat als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd § 73 Abs 2 AVG auf Grund eines Devolutionsantrages des Bf zur Entscheidung über die Berufung zuständig (Hinweis auf B 24.4.1986, 85/02/0281). Sie ist verpflichtet, bei der neuerlichen Entscheidung der Rechtsansicht der Landesregierung Rechnung zu tragen (hier: § 95 Abs 5 AGO 1982, LGBl Krnt 1982/8).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120045.X01Im RIS seit
23.06.2006Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017