RS Vwgh 1988/9/20 87/12/0045

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art132;
GdO Allg Krnt 1982 §95 Abs5;

Rechtssatz

Wenn die Landesregierung den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde aufhebt und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverweist, so ist der Gemeindevorstand zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides über die Berufung des Bf gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde verpflichtet. Kommt der Gemeindevorstand innerhalb der im § 73 Abs 1 AVG festgelegten Frist dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Gemeinderat als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd § 73 Abs 2 AVG auf Grund eines Devolutionsantrages des Bf zur Entscheidung über die Berufung zuständig (Hinweis auf B 24.4.1986, 85/02/0281). Sie ist verpflichtet, bei der neuerlichen Entscheidung der Rechtsansicht der Landesregierung Rechnung zu tragen (hier: § 95 Abs 5 AGO 1982, LGBl Krnt 1982/8).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120045.X01

Im RIS seit

23.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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