RS Vwgh 1988/9/20 88/14/0130

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

Familienlastenausgleich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §115
FamLAG 1967 §2 Abs2 zweiter Satz

Rechtssatz

Hinsichtlich der Unterhaltskosten für das Kind kommt es nicht auf Wirtschaftsstatistiken und Sozialstatistiken an. Es ist von den tatsächlichn Unterhaltskosten auszugehen. Die belangte Behörde hat daher die tatsächlichen Unterhaltskosten für das Kind unter Berücksichtigung seiner besonderen Lebensverhältnisse zu ermitteln und festzusetzen (Hinweis E 10.7.1959, 3009/58).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988140130.X05

Im RIS seit

03.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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