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FamilienlastenausgleichNorm
BAO §115Rechtssatz
Hinsichtlich der Unterhaltskosten für das Kind kommt es nicht auf Wirtschaftsstatistiken und Sozialstatistiken an. Es ist von den tatsächlichn Unterhaltskosten auszugehen. Die belangte Behörde hat daher die tatsächlichen Unterhaltskosten für das Kind unter Berücksichtigung seiner besonderen Lebensverhältnisse zu ermitteln und festzusetzen (Hinweis E 10.7.1959, 3009/58).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140130.X05Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022