RS Vwgh 1988/9/20 88/05/0108

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

Baurecht - Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §134 Abs3 idF 1976/018
BauO Wr §19 Abs1 litc idF 1976/018
BauO Wr §19 Abs2 litb Z3 idF 1976/018
BauRallg
VwGG §34 Abs1
VwGG §41 Abs1

Rechtssatz

Beruft sich der Nachbar auf eine Bestimmung, die für ihn kein subjektiv-öffentliches Recht begründet (hier: Baurecht gem § 19 Abs 1 lit c Wr BauO), so ist auf die Frage, ob etwa eine Ausnahme von dieser Bestimmung vorliegt (hier: gem § 19 Abs 2 lit b Z 3 Wr BauO) vom VwGH nicht näher einzugehen.

Schlagworte

Bauverfahren vor dem VwGH (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) VwGH Beschwerde BauRallg11/3 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050108.X07

Im RIS seit

16.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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