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Baurecht - WienNorm
AVG §8Rechtssatz
Beruft sich der Nachbar auf eine Bestimmung, die für ihn kein subjektiv-öffentliches Recht begründet (hier: Baurecht gem § 19 Abs 1 lit c Wr BauO), so ist auf die Frage, ob etwa eine Ausnahme von dieser Bestimmung vorliegt (hier: gem § 19 Abs 2 lit b Z 3 Wr BauO) vom VwGH nicht näher einzugehen.
Schlagworte
Bauverfahren vor dem VwGH (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) VwGH Beschwerde BauRallg11/3 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050108.X07Im RIS seit
16.08.2021Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021