RS Vwgh 1988/9/20 88/05/0180

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §61;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Da die Gemeindebehörden und die Parteien an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde in einem aufschiebenden Vorstellungsbescheid im fortgesetzten Verfahren auf Gemeindeebene insoweit gebunden sind, als es sich um eine die Aufhebung tragende Rechtsansicht der Gemeindeaufsichtsbehörde handelt, wobei dieses Erfordernis des Entstehens der Bindungswirkung nur aus dem Zusammenhang zwischen Spruch und Bescheidbegründung erkannt werden kann, kann eine Partei durch einen Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde in ihren Rechten verletzt werden, obwohl nach dem Spruch des Bescheides ihrem Standpunkt Rechnung getragen worden ist, weshalb sie diesen aufsichtsbehördlichen Bescheid dann auch bekämpfen können muß (Hinweis E VS 22.10.1971, 1430/69, VwSlg 8091 A/1971 und E 1.10.1985, 83/05/0006, BauSlg 522).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidBewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragBehörden Vorstellung BauRallg2/3Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeVerhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050180.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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