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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Da die Gemeindebehörden und die Parteien an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde in einem aufschiebenden Vorstellungsbescheid im fortgesetzten Verfahren auf Gemeindeebene insoweit gebunden sind, als es sich um eine die Aufhebung tragende Rechtsansicht der Gemeindeaufsichtsbehörde handelt, wobei dieses Erfordernis des Entstehens der Bindungswirkung nur aus dem Zusammenhang zwischen Spruch und Bescheidbegründung erkannt werden kann, kann eine Partei durch einen Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde in ihren Rechten verletzt werden, obwohl nach dem Spruch des Bescheides ihrem Standpunkt Rechnung getragen worden ist, weshalb sie diesen aufsichtsbehördlichen Bescheid dann auch bekämpfen können muß (Hinweis E VS 22.10.1971, 1430/69, VwSlg 8091 A/1971 und E 1.10.1985, 83/05/0006, BauSlg 522).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidBewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragBehörden Vorstellung BauRallg2/3Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeVerhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050180.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009