RS Vwgh 1988/9/20 88/05/0108

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

Baurecht - Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §134 Abs3 idF 1976/018
BauO Wr §19 Abs1 litc idF 1976/018
BauO Wr §19 Abs2 litb Z3 idF 1976/018
BauRallg

Rechtssatz

Eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn tritt immer schon dann ein, wenn eine Ausnahme gewährt wird, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, sofern die gesetzliche Bestimmung, von der eine Ausnahme gewährt wird, ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zum Gegenstand hat.

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangener Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050108.X08

Im RIS seit

16.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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