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Baurecht - WienNorm
AVG §8Rechtssatz
Eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn tritt immer schon dann ein, wenn eine Ausnahme gewährt wird, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, sofern die gesetzliche Bestimmung, von der eine Ausnahme gewährt wird, ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zum Gegenstand hat.
Schlagworte
Baurecht Nachbar übergangener Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050108.X08Im RIS seit
16.08.2021Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021